Statuten

des
Bürgerlichen Gemeindevereins
Turbenthal

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Bürgerlicher Gemeindeverein (BGV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Turbenthal.

2. Zweck

Der BGV bezweckt die Pflege und Förderung der allgemein bürgerlichen Interessen auf wirtschaftlichem und politischem Gebiet in der Gemeinde Turbenthal.

Er beschäftigt sich mit lokalen sowie kantonalen Wahlen und Themen und erstrebt durch Veranstaltungen die Pflege des Gemeinsinns und die sorgfältige Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Behörden der Gemeinde Turbenthal.

Der BGV kann für Sachvorlagen mittels Mitgliederbefragung Stellungnahmen und Abstimmungsempfehlungen veröffentlichen.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der BGV über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt werden, sowie Spenden und Legate.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglied des BGV kann jede bürgerlich gesinnte, stimmberechtigte und / oder steuerpflichtige Person in der Gemeinde Turbenthal werden. Es gibt Aktiv- und Passivmitglieder.

Die Aufnahme erfolgt durch einen Vorstandsbeschluss auf Grund einer schriftlichen Anmeldung, in der die politische Einstellung klar hervorgeht. Gegen einen ablehnenden Entscheid kann an die Vereinsversammlung rekurriert werden.

Die Mitgliedschaft setzt die Anerkennung der Statuten voraus.

Bei Wahlen haben die Mitglieder kein Anrecht, dass der BGV für sie Wahlvorschläge macht.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss per @mail oder Brief ans Präsidium des BGV gerichtet werden.

Der Austritt ist nur gültig bei gleichzeitiger Regulierung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.

Durch Tod erlischt die Mitgliedschaft. Bei Wegzug hat man die Möglichkeit, Passivmitglied zu werden.

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem BGV ausgeschlossen werden, wenn es durch seine Handlungen den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Die Vereinsversammlung fällt dabei auf Antrag des Vorstandes den Ausschlussentscheid.

6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Vereinsversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren

7. Die Vereinsversammlung

Das oberste Organ des BGV ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich in der Regel im 1. Semester statt.

Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Vereinsversammlung hat die folgenden Aufgaben:

  1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes, des Präsidenten sowie der Rechnungsrevisoren
  2. Abnahme des Jahresberichts
  3. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  4. Erteilung der Décharge für Vorstand und Revisoren
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  6. Beschluss über das Jahresbudget
  7. Genehmigung von Wahlvorschlägen bei Gesamterneuerungswahlen
  8. Änderung der Statuten
  9. Ausschluss von Mitgliedern

An der Vereinsversammlung besitzt jedes anwesende Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder dessen Stellvertreter als Versammlungsleiter den Stichentscheid.

8. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Aktivmitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Zu besetzen sind die Ämter des Vize-Präsidenten, des Aktuars und des Kassiers.

Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Wahlen des Vorstandes finden jeweils ein Jahr nach den Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden statt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand vertritt den BGV nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der Präsident hat Kollektivunterschrift zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Falls der Präsident ausser Stande ist, seinen Pflichten nachzukommen, regeln Vizepräsident, Aktuar und Kassier die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.

Der Kassier hat im Zahlungsverkehr Einzelunterschrift.

9. Die Revisoren

Die Vereinsversammlung wählt jeweils zum gleichen Zeitpunkt wie den Vorstand zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor, welche die Buchführung jährlich kontrollieren und den Revisorenbericht zuhanden der Vereinsversammlung verfassen.

Wiederwahl ist möglich.

10. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

11. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn das absolute Mehr der anwesenden Aktivmitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmt.

12. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des BGV bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung anwesenden Aktivmitglieder.

Bei einer Auflösung des Vereins stellt der Vorstand Antrag an die Vereinsversammlung, wie das Vereinsvermögen verteilt werden soll.

13. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der ordentlichen Vereinsversammlung vom 7. Januar 2022 angenommen worden und treten am 8. Januar 2022 in Kraft.

Demnach werden die Statuten des BGV vom 24. Januar 1931 aufgehoben.